Mit WZB Abgaben sparen
Regelung zur AusgleichsabgabeMit der Novellierung des Sozialgesetzbuches (SGB IX) hat der Gesetzgeber den als gemeinnützig anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen Wettbewerbsvorteile eingeräumt. Profitieren Sie davon.
Unternehmen, die mindestens 20 Mitarbeiter beschäftigen, haben nach § 71 SGB IX wenigstens 5 % ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Mitarbeitern zu besetzen.
Für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz muss monatlich eine Ausgleichsabgabe gemäß § 77 SGB IX entrichtet werden.
Sie beträgt pro Monat und unbesetztem Pflichtarbeitsplatz:
105,- €
bei einer Beschäftigungsquote ab 3 % bis unter 5 %.
180,- €
bei einer Beschäftigungsquote ab 2 % bis unter 3 %.
260,- €
bei einer Beschäftigungsquote unter 2 %.
50 % des auf die Arbeitsleistung unserer Werkstatt für behinderte Menschen entfallenden Rechnungsbetrages (Gesamtrechnungsbetrag abzüglich Materialkosten) können Sie nach § 140 SGB IX auf die Ausgleichsabgabe anrechnen. Auf unseren Rechnungen wird der auf die Ausgleichsabgabe anrechenbare Betrag gesondert ausgewiesen.
Rechenbeispiel zur Ausgleichsabgabe nach dem SGB IX:
Bei einer Zahl von 200 Beschäftigten ergeben sich 10 Pflichtarbeitsplätze = 5 %.
Nehmen wir an, dass nur 4 Pflichtarbeitsplätze besetzt sind, verbleiben 6 unbesetzte Pflichtarbeitsplätze.
Bei einer Beschäftigungsquote zwischen 2 % und 3 % sind 180,- € je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz zu zahlen.
Berechnung der Ausgleichsabgabe: 6 x 180,- € = 1.080,- € je Monat.
Dies ergibt eine Ausgleichsabgabe pro Jahr von 12.960,- €.
Sie erteilen uns innerhalb eines Jahres Aufträge über 32.000,- €.
Der Gesamtrechnungsbetrag abzüglich Materialkosten beträgt insgesamt 25.920,- €.
Von diesem Betrag der effektiv erbrachten Dienstleistung der Werkstatt können Sie 50 % auf die zu entrichtende Ausgleichsabgabe anrechnen.
Ihr Unternehmen spart ausgabewirksame Kosten in Höhe von 12.960,- €.
Die betriebliche Belastung beträgt nun nicht mehr 12.960,- €, sondern 0,- €.
Weitere Informationen zur Ausgleichsabgabe: www.rehadat.de

